Akteneinsichtsrecht Dieses Recht gewährt allen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, in einem laufenden Verfahren in Erfahrung zu bringen, über was für einen Kenntnisstand die ermittelnde Behörde verfügt. Das Recht auf Akteneinsichtnahme sorgt somit dafür, dass zwischen den Beteiligten untereinander und gegenüber den Ermittlungsbehörden sozusagen Waffengleichheit in Bezug auf den jeweiligen Kenntnisstand des Verwaltungsverfahrens hergestellt wird. In Straf- und anderen Ermittlungsverfahren ist dieses Recht seit langer Zeit ein unbestrittenes Recht der Verteidigung. In nahezu allen Fällen wird spätestens mit Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Unabhängig davon wird der Verteidigung Akteneinsicht in vielen Fällen oftmals schon vor dem Abschluss der Ermittlungen ermöglicht. Es ist auch nicht unüblich, bereits während der polizeilichen Ermittlungen der Verteidigung eine mehr oder weniger umfangreiche Akteneinsicht zu gewähren. In der Regel geschieht das dadurch, indem die Akte dem Verteidiger im Original zugeschickt wird, soweit das möglich ist. Bei umfangreichen Akten können diese vor Ort eingesehen werden. Wenn die Akten sehr umfangreich sind, wird die Einsichtnahme in der Regel mit einem Ersuchen verbunden sein, in dem hinreichend zu bestimmen ist, was eingesehen werden soll. In solchen Fällen muss dann die Behörde die Akte zur Vorbereitung der Einsichtnahme entsprechend zusammenstellen. Umfang des Akteneinsichtsrechts: Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Akten. Darunter fallen alle vollständigen Unterlagen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Falle der Erhebung der Anklage nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen wären, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, Rn. 53. Diesem Beschluss kann auch entnommen werden, dass im Falle der Verweigerung einer Akteneinsichtnahme der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist. Das Recht auf Akteneinsichtnahme erstreckt sich auf sämtliche vom ersten Zugriff der Polizei gesammelten entlastenden und belastenden Schriftstücke, wie Bild- und Tonaufnahmen, Fahndungsnachweise, Strafregisterauszüge, sowie alle nach der Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten. Es darf kein belastendes Material zurückgehalten werden. Nach h. M. gilt das Akteneinsichtsrecht nicht für die Handakten der Staatsanwaltschaft. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2009 wie folgt: BGH 2009: Eine Ausnahme gilt nur für Unterlagen oder Daten, denen eine allein innerdienstliche Bedeutung zukommt. Dies können etwa polizeiliche Arbeitsvermerke im Fortgang der Ermittlungen unter Bewertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse oder sonstige rein interne polizeilichen Hilfs- oder Arbeitsmittel nebst entsprechender Dateien sein (...). Im Bereich der Justizbehörden sind vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen etwa entsprechende Bestandteile der staatsanwaltschaftlichen Handakten, Notizen von Mitgliedern des Gerichts während der Hauptverhandlung oder so genannte Senatshefte (....). BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09 Ort der Akteneinsicht: Das klassische Einsichtsrecht gewährt Einsicht in die papiergebundene Akte. Die Akte kann dort eingesehen werden, wo sie sich befindet. Das gilt auch für digital geführte Akten. In vielen (kleinen und überschaubaren) Fällen wird die Akte durch Zusendung dem Einsichtsberechtigten überlassen. Das damit verbundene Verlustrisiko ist in der Regel kein Grund, die Aktenübersendung zu versagen. Zeitpunkt der Akteneinsicht: Der Zeitpunkt einer Akteneinsicht ist so zu bestimmen, dass die Einsichtnahme während der Behördenzeit durchgeführt werden kann. Ein Anspruch auf Akteneinsicht zu jeder Tages- und Nachtzeit besteht nicht. Kosten der Akteneinsichtnahme: Bei den im Zusammenhang mit der Akteneinsicht im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren anfallenden Kosten handelt es sich um Verfahrenskosten, die von der Staatskasse vorzulegen sind. Die Kostenregelungen der StPO (§§ 464 ff.) gelten sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wem die Kosten des Verfahrens und die einem Verfahrensbeteiligten erwachsenen Auslagen aufzuerlegen sind, ergibt sich ebenfalls aus den einschlägigen Regelungen der StPO. Bei einem Freispruch trägt die Kosten des Verfahrens der Staat, bei einer Verurteilung in der Regel der Verurteilte. |