Akten Bei der Polizei gibt es eine Vielzahl von Akten: Kriminalakten, Verfahrensakten, Spurenakten, Sachakten, Listen, Karteien und andere. Bereits heute werden die meisten dieser Akten bei der Polizei in digitalisierter Form vorgehalten. Bis 2026 soll auch die gesamte Justiz digitalisiert sein. Ob der Plan einer digitalisierten Justiz, jedoch bis 2026 erfüllt werden kann, ist weiterhin fraglich. Das gilt im Übrigen auch für die Polizei, obwohl hier die Digitalisierung bereits weit fortgeschritten ist. Festzustellen ist dennoch, dass die digitalisierte Akte bereits in naher Zukunft alle anderen Aktenhaltungen abgelöst haben wird. Die damit verbundenen Problemstellungen im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung werden dadurch zwangsläufig zunehmen, denn: je leichter und vielfältiger der Zugriff auf personenbezogene Daten möglich ist, um so größer werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen sein, um missbräuchliche Zugriffe zu verhindern. Zurück zum Aktenbegriff. Der Begriff der Akte ist weitreichend zu verstehen, denn er umschließt alle das konkrete Verfahren betreffenden Unterlagen wie: Schriftsätze, Gutachten, Aktenvermerke, Randbemerkungen zu Schriftsätzen und sogar Prüfungsaufgaben. Aber nicht nur beschriebenes Papier, sondern auch Fotos, Karten, Filme, Ton- oder Videobänder, Mikrofiches, Mikrofilme, digitalisierte Fotos und Videos, kurzum: Alle Informationen, die verfahrensbedeutsam sein können, werden vom Aktenbegriff erfasst. Die Verpflichtung zum Führen einer Akte ergibt sich mittelbar aus § 29 VwVfG NRW (Akteneinsicht durch Beteiligte), denn was von Beteiligten eingesehen werden kann und darf, das muss zuvor „geführt“ worden sein. § 29 VwVfG NRW enthält im Übrigen auch eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aktenführung, die alle wesentlichen Vorgänge zu erfassen hat, die für ein Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung umfasst auch das Gebot der Vollständigkeit und schließt die wahrheitsgetreue Aktenführung mit ein. Das Führen von Nebenakten (Geheimakten) lässt der „Aktenbegriff“ nicht zu. Das gilt auch für die Entfernung oder Verfälschung von Aktenteilen. Eine Akte ist eine geordnete Sammlung von Urkunden. Manipulation von Akten: Die vorsätzliche Manipulation von Akten durch Beamte ist ein Dienstvergehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sich auch um strafbares Handeln im Sinne von § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 274 StGB (Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung) oder um Verwahrungsbruch im Amt im Sinne von § 133 StGB handeln. Auch Prozessbetrug im Sinne von § 263 StGB kommt in Betracht. Akten sollen:
Eine gute Aktenführung entspricht einem der Grundprinzipien rechtsstaatlicher Verwaltung. Nähere Einzelheiten zum Umgang mit Akten sind in der Aktenordnung geregelt. Akten erheben den Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Bei einer ordentlich geführten Akte wird davon ausgegangen. OVG RP 1991: Es entspricht einem allgemein im Recht der Dokumentationspflichten anerkannten Rechtsgrundsatz, der auch auf die Verwaltungsaktenführung anzuwenden ist, dass eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Dokumentation grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991 - 7 A 10880/91 Nur bei erkennbaren Mängeln im Einzelfall kann die Beweislast der Richtigkeit einer Akte auch umgekehrt werden. In einem Urteil des heißt es diesbezüglich: OVG M-V 2000: Im Einzelfall kann aufgrund von Verstößen der Behörde gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.12.2000 - 2 L 38/99
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