Rodorf.de
ABC

Faires Verfahren im Verwaltungsverfahren

Was unter einem Verwaltungsverfahren zu verstehen ist, das wird im § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW (VwVfG NRW) wie folgt definiert:

§ 9 VwVfG NRW (Begriff des Verwaltungsverfahrens)

Alle anderen Verwaltungsverfahrensgesetze enthalten wortgleiche Regelungen.

Die getroffene Regelung dient vor allem dem Ziel, ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren einleiten und durchführen zu können. § 9 VwVfG NRW bildet folglich ein rechtsstaatliches Gebot ab, das sicherstellen will, dass der Bürger nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird, sondern als ein mit Rechten ausgestattetes Subjekt am Verwaltungsverfahren beteiligt ist, bei dem es sich um ein Verfahren zu handeln hat, das dem Schutz der Grundrechtspositionen der Betroffenen dient.

Die Sprachfigur des „Verwaltungsverfahrens“ gibt dem allgemeinen Rechtsgedanken Ausdruck, wie unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Positionen aller Verfahrensbeteiligten ein faires Verwaltungsverfahren durchgeführt werden kann.

Mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens wird das öffentlich-rechtliche Verfahrensverhältnis in Gang gesetzt. Wird ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, markiert die erste Handlung der Behörde, durch die in Rechtspositionen von Personen eingegriffen wird, den Beginn des Verfahrens.

Im Hinblick auf den Beginn eines Verwaltungsverfahrens ist auch der Untersuchungsgrundsatz von Bedeutung, der in allen Verwaltungsverfahrensgesetze enthalten ist.

§ 24 VwVfG NRW (Untersuchungsgrundsatz)

TOP 

Fenster schließen