Faires Verfahren im Strafverfahren Das nachfolgend näher beschriebene Prinzip der Fairness findet nicht nur im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren Anwendung. In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 heißt es diesbezüglich wie folgt: BVerfG 2020: Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (...) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (...). Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (...). An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (...). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (...). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (...). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (...). BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 Nicht nur im Bereich strafprozessualer Ermittlungshandlungen ist dieses Rechtsstaatsprinzip anzuwenden, auch im Bereich der Gefahrenabwehr ist dieser Grundsatz gleichermaßen bedeutsam, siehe Stichwort Verwaltungsverfahren. |