06 Vorsatz
Der Vorsatz muss sich auf die in § 231 StGB benannten
Tatbestandsmerkmale beziehen, also auf die Teilnahme an einer Schlägerei
oder auf das Tatbestandsmerkmal des „gemeinsam verübten Angriffs“.
Die dabei eingetretene schwere Folge muss – als Grundvoraussetzung
der Strafbarkeit iSv § 231 StGB - nach hM für den beteiligten Täter
nicht einmal vorhersehbar gewesen sein.
Die Ausführungen des BGH
zur Verantwortlichkeit einer Täterhandlung anlässlich einer
Körperverletzung mit Todesfolge iSv § 227 StGB können durchaus analog
auch für den Erfolgseintritt anlässlich der Beteiligung an einer
Schlägerei angewendet werden.
BGH 2020: Aus Sinn und Zweck des § 227 Abs. 1 StGB folgt, dass
eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen
Erfolg als bloße Kausalität zu verlangen ist. Die Vorschrift soll der
mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der
qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für
solche Körperverletzungshandlungen, denen das spezifische Risiko
anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen.
An anderer Stelle
heißt es:
Zwar macht sich auch
derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener
Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen
zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung
ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im
Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden
Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
BGH, Urteil vom
12.05.2020 - 1 StR 368/19
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