Rodorf.de
ABC

06 Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auf die in § 231 StGB benannten Tatbestandsmerkmale beziehen, also auf die Teilnahme an einer Schlägerei oder auf das Tatbestandsmerkmal des „gemeinsam verübten Angriffs“.

Die dabei eingetretene schwere Folge muss – als Grundvoraussetzung der Strafbarkeit iSv § 231 StGB - nach hM für den beteiligten Täter nicht einmal vorhersehbar gewesen sein.

Die Ausführungen des BGH zur Verantwortlichkeit einer Täterhandlung anlässlich einer Körperverletzung mit Todesfolge iSv § 227 StGB können durchaus analog auch für den Erfolgseintritt anlässlich der Beteiligung an einer Schlägerei angewendet werden.

BGH 2020: Aus Sinn und Zweck des § 227 Abs. 1 StGB folgt, dass eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg als bloße Kausalität zu verlangen ist. Die Vorschrift soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungshandlungen, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen.

An anderer Stelle heißt es:

Zwar macht sich auch derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt.

BGH, Urteil vom 12.05.2020 - 1 StR 368/19

TOP 

Fenster schließen