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05 Eingetretene Folge

Durch die Schlägerei oder den von mehreren verübten Angriff muss der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden sein.

Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine Bedingung der Strafbarkeit.

§ 231 StGB ist also kein erfolgsqualifiziertes Delikt.

Gleichgültig ist, bei wem eine solche Folge eintritt. Die Folge muss also nicht bei einem Teilnehmer der Schlägerei oder des verübten Angriffs eintreten. Die Strafbarkeitsbedingung ist auch erfüllt, wenn die Folge bei einem Außenstehenden oder bei einem eingreifenden Polizeibeamten eintritt.

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