05 Eingetretene Folge
Durch die Schlägerei oder den von mehreren verübten Angriff muss der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht
worden sein.
Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine
Bedingung der Strafbarkeit.
§ 231 StGB ist also kein
erfolgsqualifiziertes Delikt.
Gleichgültig ist, bei wem eine
solche Folge eintritt. Die Folge muss also nicht bei einem Teilnehmer
der Schlägerei oder des verübten Angriffs eintreten. Die
Strafbarkeitsbedingung ist auch erfüllt, wenn die Folge bei einem
Außenstehenden oder bei einem eingreifenden Polizeibeamten eintritt.
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