04 Beteiligung an einer Schlägerei
Diesbezüglich heißt es in einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982
wie folgt:
BGH 1982:
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn an einer mit
gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als
zwei Personen (aktiv) mitwirken.
BGH, Urteil vom 21.
Oktober 1982 – 4 StR 526/82
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