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04 Beteiligung an einer Schlägerei

Diesbezüglich heißt es in einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982 wie folgt:

BGH 1982: Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen (aktiv) mitwirken.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – 4 StR 526/82

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