03 Von mehreren verübter Angriff
Diesbezüglich heißt es in einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982
wie folgt:
BGH 1982:
Unter „einem von mehreren gemachten Angriff“ ist die in feindseliger
Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende
Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (...).
Voraussetzung ist dabei, dass bei den Angreifenden Einheitlichkeit des
Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens besteht
(...). Das bedeutet nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als
Mittäter (...). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der
Angreifer.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – 4 StR
526/82
Bei der Straftat handelt es
sich um ein Beteiligungsdelikt. Bestraft werden kann jeder, der an der
Schlägerei in irgendeiner Weise beteiligt ist, z.B. wer zur Schlägerei
oder zum Angriff aufmuntert oder sich irgendwie einmischt.
Beteiligt ist auch, wer Hilfe unterbindet.
Nach
h. M. ist es für die Strafbarkeit eines Beteiligten unerheblich, ob die
Ursache für die schwere Folge vor, während oder nach seiner Beteiligung
gesetzt worden ist.
Wer ohne Verschulden in eine Schlägerei
verwickelt wurde, kann nicht wegen Beteiligung an einer Schlägerei
bestraft werden. Unverschuldet im Sinne von § 231 StGB sind jedenfalls
diejenigen Personen, die sich auf Notwehr bzw. Nothilfe stützen können.
Dabei ist gleichgültig, ob sie Schutzwehr oder Trutzwehr üben. Die
Schuldhaftigkeit der „Verwicklung in die Schlägerei“ muss bewiesen
werden.
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