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03 Von mehreren verübter Angriff

Diesbezüglich heißt es in einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982 wie folgt:

BGH 1982: Unter „einem von mehreren gemachten Angriff“ ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (...). Voraussetzung ist dabei, dass bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens besteht (...). Das bedeutet nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter (...). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – 4 StR 526/82

Bei der Straftat handelt es sich um ein Beteiligungsdelikt. Bestraft werden kann jeder, der an der Schlägerei in irgendeiner Weise beteiligt ist, z.B. wer zur Schlägerei oder zum Angriff aufmuntert oder sich irgendwie einmischt.

Beteiligt ist auch, wer Hilfe unterbindet.

Nach h. M. ist es für die Strafbarkeit eines Beteiligten unerheblich, ob die Ursache für die schwere Folge vor, während oder nach seiner Beteiligung gesetzt worden ist.

Wer ohne Verschulden in eine Schlägerei verwickelt wurde, kann nicht wegen Beteiligung an einer Schlägerei bestraft werden. Unverschuldet im Sinne von § 231 StGB sind jedenfalls diejenigen Personen, die sich auf Notwehr bzw. Nothilfe stützen können. Dabei ist gleichgültig, ob sie Schutzwehr oder Trutzwehr üben. Die Schuldhaftigkeit der „Verwicklung in die Schlägerei“ muss bewiesen werden.

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