02 Schlägerei - Begriffsbestimmung
Bei einer Schlägerei handelt es sich um einen tätlichen Streit mit
gemeinsamen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen.
Wechselseitige Körperverletzungen zwischen zwei Personen werden zu einer
Schlägerei, wenn ein Dritter hinzukommt und mit Tätigkeiten gegen einen
der Streitenden beginnt.
So auch mit anderen Worten die
Ausführungen des BGH zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Schlägerei“
in einem Urteil aus dem Jahr 2020:
BGH 2020: Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1.
Alternative StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene
Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (...).
Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
der Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen
mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden. Eine
Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB kann vielmehr
auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen
gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr
als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so
enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne
„Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen
Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist.
Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen
verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele
Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die
aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich
sind.
BGH, Urteil vom 12.05.2020 - 1 StR 368/19
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