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02 Schlägerei - Begriffsbestimmung

Bei einer Schlägerei handelt es sich um einen tätlichen Streit mit gemeinsamen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Wechselseitige Körperverletzungen zwischen zwei Personen werden zu einer Schlägerei, wenn ein Dritter hinzukommt und mit Tätigkeiten gegen einen der Streitenden beginnt.

So auch mit anderen Worten die Ausführungen des BGH zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Schlägerei“ in einem Urteil aus dem Jahr 2020:

BGH 2020: Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (...).

Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.

BGH, Urteil vom 12.05.2020 - 1 StR 368/19

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