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01 Allgemeines

Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird gemäß § 231 StGB schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

Der Tatbestand enthält zwei Alternativen:

  •  Beteiligung an einer Schlägerei und

  • Beteiligung an einem von mehreren verübten Angriff.

 

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