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05 Taterfolg

Hinsichtlich des eingetretenen Taterfolges ist anzumerken, dass der eingetretene Körperschaden nicht nur unerheblich sein darf. Kleine Prellungen, Hautabschürfungen aber auch psychische unerhebliche Folgeschäden reichen nicht aus, um von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgehen zu können.

Verkehrsunfälle: Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten ist in der Regel fahrlässige Körperverletzung gegeben. Folglich handelt es sich insoweit um Antrags- und Privatklagedelikte.

So hat die Polizei z.B. in Nordrhein Westfalen aufgrund des Erlasses „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“ i.F.v. 19.09.2001 aus Anlass eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden eine Verkehrsunfallanzeige eine maßstabsgerechte Skizze und Lichtbilder zu fertigen. Das setzt voraus, dass der Unfall sachgerecht aufgenommen wird. In den anderen Bundesländern bestehen vergleichbare Regelungen.

Betriebsunfälle: Der Tatbestand des § 229 StGB ist auch erfüllt, wenn durch das Außerachtlassen von Sorgfaltspflichten es zu einem Betriebsunfall mit Personenschaden kommt.

Schon auf der Grundlage der Arbeitsverträge sind alle Belegschaftsangehörigen verpflichtet, Gefahren zu erkennen, sie zu bekämpfen und Schädigungen anderer zu vermeiden. In größeren Unternehmen sind Einzelheiten in der Regel in der Arbeitsordnung festgelegt.

Wer die zur Unfallverhütung bestehenden Weisungen missachtet, lässt diejenigen Sorgfaltspflichten außer Acht, die zu achten er verpflichtet und fähig ist. Damit wäre Fahrlässigkeit i.S.v. § 229 StGB gegeben.

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