05 Taterfolg
Hinsichtlich des eingetretenen Taterfolges ist anzumerken, dass der
eingetretene Körperschaden nicht nur unerheblich sein darf. Kleine
Prellungen, Hautabschürfungen aber auch psychische unerhebliche
Folgeschäden reichen nicht aus, um von einer fahrlässigen
Körperverletzung ausgehen zu können.
Verkehrsunfälle:
Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten ist in der Regel fahrlässige
Körperverletzung gegeben. Folglich handelt es sich insoweit um Antrags-
und Privatklagedelikte.
So hat die Polizei z.B. in Nordrhein
Westfalen aufgrund des Erlasses „Aufgaben der Polizei bei
Straßenverkehrsunfällen“ i.F.v. 19.09.2001 aus Anlass eines
Verkehrsunfalles mit Personenschaden eine Verkehrsunfallanzeige eine
maßstabsgerechte Skizze und Lichtbilder zu fertigen. Das setzt voraus,
dass der Unfall sachgerecht aufgenommen wird. In den anderen
Bundesländern bestehen vergleichbare Regelungen.
Betriebsunfälle: Der Tatbestand des § 229 StGB ist auch
erfüllt, wenn durch das Außerachtlassen von Sorgfaltspflichten es zu
einem Betriebsunfall mit Personenschaden kommt.
Schon auf der
Grundlage der Arbeitsverträge sind alle Belegschaftsangehörigen
verpflichtet, Gefahren zu erkennen, sie zu bekämpfen und Schädigungen
anderer zu vermeiden. In größeren Unternehmen sind Einzelheiten in der
Regel in der Arbeitsordnung festgelegt.
Wer die zur
Unfallverhütung bestehenden Weisungen missachtet, lässt diejenigen
Sorgfaltspflichten außer Acht, die zu achten er verpflichtet und fähig
ist. Damit wäre Fahrlässigkeit i.S.v. § 229 StGB gegeben.
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