04 Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dem Erfolg der Tat nicht
nur eine objektive, sondern auch eine subjektive
Sorgfaltspflichtverletzung vorausgegangen sein muss.
Hentschel/König/Dauer: Dem
Täter kann die Tat nur dann vorgeworfen werden, wenn er nach seinen
persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektiven
Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen sowie den Erfolg
vorauszusehen und zu vermeiden. [...]. Die subjektive Voraussehbarkeit
scheidet bei atypischen Kausalverläufen aus, in der Regel wird es hier
jedoch schon an der objektiven Voraussehbarkeit fehlen. Die Schuld [des
Handelnden] kann deshalb im Einzelfall zu verneinen sein, wenn das
Kraftfahrzeug in einer plötzlich und ohne sein Verschulden auftretenden
Gefahrenlage, die sofortiges Handeln erfordert, infolge Schrecks,
Verwirrung oder Überraschung außerstande ist, das richtige Mittel zur
Abwendung der Gefahr zu ergreifen.
Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, C.H. Beck,
Seite 1571, Rn. 27
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