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04 Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dem Erfolg der Tat nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorausgegangen sein muss.

Hentschel/König/Dauer: Dem Täter kann die Tat nur dann vorgeworfen werden, wenn er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektiven Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen sowie den Erfolg vorauszusehen und zu vermeiden. [...]. Die subjektive Voraussehbarkeit scheidet bei atypischen Kausalverläufen aus, in der Regel wird es hier jedoch schon an der objektiven Voraussehbarkeit fehlen. Die Schuld [des Handelnden] kann deshalb im Einzelfall zu verneinen sein, wenn das Kraftfahrzeug in einer plötzlich und ohne sein Verschulden auftretenden Gefahrenlage, die sofortiges Handeln erfordert, infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung außerstande ist, das richtige Mittel zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen.

Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, C.H. Beck, Seite 1571, Rn. 27

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