03 Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Der Erfolg einer fahrlässigen Körperverletzung muss objektiv
vorhersehbar sein.
Anders ausgedrückt: Bei Ausübung der
einzufordernden Sorgfalt muss der Eintritt des Ereignisses nach
allgemeiner Lebenserfahrung als zu erwarten gewesen sein.
Tatbestandlich und vorwerfbar im Sinne von § 229 StGB (Fahrlässige
Körperverletzung) handelt nur derjenige, wenn der Erfolg seiner Handlung
dem Täter zugerechnet werden kann.
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