Rodorf.de
ABC

03 Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Der Erfolg einer fahrlässigen Körperverletzung muss objektiv vorhersehbar sein.

Anders ausgedrückt: Bei Ausübung der einzufordernden Sorgfalt muss der Eintritt des Ereignisses nach allgemeiner Lebenserfahrung als zu erwarten gewesen sein.

Tatbestandlich und vorwerfbar im Sinne von § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) handelt nur derjenige, wenn der Erfolg seiner Handlung dem Täter zugerechnet werden kann.

TOP 

Fenster schließen