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02 Fahrlässigkeit

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil der BGH aus dem Jahr 2000 wie folgt:

BGH 2000: Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist. Es genügt, dass die Folgen in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren. Eine vernunftswidrige Handlungsweise des später Getöteten kann die Vorhersehbarkeit des Erfolges entfallen lassen.

BGH, Urteil v. 22. November 2000 – 3 StR 331/00

Merksatz: Fahrlässig handelt, wer durch das außer Acht lassen von Sorgfaltspflichten eine Körperverletzung begeht.

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