02 Fahrlässigkeit
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil der BGH aus dem Jahr 2000 wie
folgt:
BGH 2000:
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern
er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden
konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv
vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das
pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht
vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer
Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil
nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist. Es genügt, dass die Folgen
in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren. Eine
vernunftswidrige Handlungsweise des später Getöteten kann die
Vorhersehbarkeit des Erfolges entfallen lassen.
BGH, Urteil v. 22. November 2000 – 3 StR
331/00
Merksatz:
Fahrlässig handelt, wer durch das außer Acht lassen von
Sorgfaltspflichten eine Körperverletzung begeht.
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