01 Allgemeines
Die fahrlässige Körperverletzung bedarf als relatives Antragsdelikt zur
Strafverfolgung grundsätzlich eines Strafantrags des Verletzten, siehe §
230 StGB (Strafantrag).
Als so genanntes relatives Antragsdelikt
kann die fahrlässige Körperverletzung aber auch ohne den Antrag eines
Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft im
Unfallhergang ein „besonderes öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung“ erkennt. Das ist anlässlich von Verkehrsunfällen in der
Regel der Fall, weil es als wichtige öffentliche Aufgabe angesehen wird,
Fehlverhalten im Straßenverkehr konsequent entgegenzuwirken.
Bei
geringfügigen Verstößen und nur leichten Verletzungen des Geschädigten
wird die Tat jedoch nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte einen
Strafantrag stellt.
Dagegen wird die Tat in schwereren Fällen
auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt.
Das ist
der Fall bei Verkehrsunfällen mit:
-
Erheblichen
Verletzungen
-
Einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung
-
Einer Tat unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss
-
Bereits
vorhandenen Vorstrafen des Unfallverursachers.
Die Polizei wird bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen mit
Personenschaden stets von öffentlichem Interesse ausgehen.
TOP
Fenster schließen
|