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01 Allgemeines

Die fahrlässige Körperverletzung bedarf als relatives Antragsdelikt zur Strafverfolgung grundsätzlich eines Strafantrags des Verletzten, siehe § 230 StGB (Strafantrag).

Als so genanntes relatives Antragsdelikt kann die fahrlässige Körperverletzung aber auch ohne den Antrag eines Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft im Unfallhergang ein „besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ erkennt. Das ist anlässlich von Verkehrsunfällen in der Regel der Fall, weil es als wichtige öffentliche Aufgabe angesehen wird, Fehlverhalten im Straßenverkehr konsequent entgegenzuwirken.

Bei geringfügigen Verstößen und nur leichten Verletzungen des Geschädigten wird die Tat jedoch nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt.

Dagegen wird die Tat in schwereren Fällen auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt.

Das ist der Fall bei Verkehrsunfällen mit:

  • Erheblichen Verletzungen

  • Einer schwerwiegenden Pflichtverletzung

  • Einer Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

  • Bereits vorhandenen Vorstrafen des Unfallverursachers.

Die Polizei wird bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen mit Personenschaden stets von öffentlichem Interesse ausgehen.

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