§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)
Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein
erfolgsqualifiziertes Delikt.
§ 227 StGB (Körperverletzung mit
Todesfolge) Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass der Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) vorsätzlich erfüllt ist. Die eingetretene schwere Folge (Tod) muss mindestens durch fahrlässiges Handeln verursacht worden sein. Nach wohl herrschender Meinung ist es erforderlich, dass der Tod sich aus "der speziellen Gefährlichkeit der vorsätzlich begangenen Körperverletzung" ergibt. Beispiele:
Teilweise wird auch Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes bei der Körperverletzung verlangt.
Leichtfertig handelt, wer sich die ihm aufdrängende Möglichkeit eines
tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer
Gleichgültigkeit außer Acht lässt.
Mit anderen Worten: Es kommt auf eine wertende Betrachtung des Tathergangs an. Dabei ist neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch auf den Grad der Vermeidbarkeit abzustellen. |