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07 Verfall in Siechtum, Lähmung, Geisteskrankheit

Die oben genannten Folgen setzen eine ärztliche Begutachtung voraus. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind nicht dazu in der Lage, diese Tatfolgen diagnostizieren zu können.

Verfall: Davon kann ausgegangen werden, wenn der Körper insgesamt in erheblicher Weise chronisch beeinträchtigt wird. Eine vorübergehende Krankheit reicht nicht aus.

Siechtum: Auch hier handelt es sich um einen chronischen Krankheitszustand ohne Aussicht auf Heilung, der ebenfalls den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht.

Lähmung: Darunter ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Körpers zu verstehen. Diesbezüglich dürfte eine Lähmung eines Armes oder eines Knies ausreichend sein. Die Bewegungsbeeinträchtigung einer Hand reicht nicht aus.

Geisteskrankheit: Darunter sind schwere krankhafte Störung des Geistes zu verstehen, die eine Person dazu bewegt, in ihrem Denken und Fühlen auf eine solche Weise abzuweichen, dass dieses Verhalten von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden kann, oder dass für den davon betroffenen Menschen selbst eine starke Belastung ist.

Das Wort Geisteskrankheit wird heute kaum noch verwendet. Man spricht eher entweder von Psychose oder von geistiger Behinderung.

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