07 Verfall in Siechtum, Lähmung, Geisteskrankheit
Die oben genannten Folgen setzen eine ärztliche Begutachtung voraus.
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind nicht dazu in der Lage, diese
Tatfolgen diagnostizieren zu können.
Verfall:
Davon kann ausgegangen werden, wenn der Körper insgesamt in erheblicher
Weise chronisch beeinträchtigt wird. Eine vorübergehende Krankheit
reicht nicht aus.
Siechtum: Auch hier handelt es
sich um einen chronischen Krankheitszustand ohne Aussicht auf Heilung,
der ebenfalls den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht.
Lähmung: Darunter ist eine erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfreiheit des Körpers zu verstehen. Diesbezüglich dürfte
eine Lähmung eines Armes oder eines Knies ausreichend sein. Die
Bewegungsbeeinträchtigung einer Hand reicht nicht aus.
Geisteskrankheit: Darunter sind schwere krankhafte Störung des
Geistes zu verstehen, die eine Person dazu bewegt, in ihrem Denken und
Fühlen auf eine solche Weise abzuweichen, dass dieses Verhalten von der
Gesellschaft nicht akzeptiert werden kann, oder dass für den davon
betroffenen Menschen selbst eine starke Belastung ist.
Das Wort
Geisteskrankheit wird heute kaum noch verwendet. Man spricht eher
entweder von Psychose oder von geistiger Behinderung.
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