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06 Entstellung in erheblicher Weise

Eine Entstellung ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung. Kann die Entstellung durch Operationen dauerhaft mit Sicherheit „behoben“ werden, ist eine Entstellung i.S.v. § 224 StGB nicht gegeben. Die Entstellung muss nicht immer sichtbar sein. Brandnarben am Oberkörper, bzw. wulstige Narben in anderen Körperregionen, können durchaus auch als dauernde Verunstaltungen angesehen werden.

BGH 2014: Ein Verletzter ist im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt, wenn es durch die Tat zu einer Verunstaltung seiner Gesamterscheinung gekommen ist, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 343). Dies kann grundsätzlich auch bei einzelnen besonders großen oder markanten Narben ebenso wie bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion der Fall sein. Allein der Umstand, dass eine Narbe deutlich sichtbar ist, reicht dabei aber für die Annahme einer erheblichen Entstellung noch nicht aus. Erst wenn im Einzelfall - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts - ein Grad an Verunstaltung erreicht ist, der in einer Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht, kommt die Annahme einer erheblichen Entstellung in Betracht.

BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14

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