06 Entstellung in erheblicher Weise
Eine Entstellung ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung. Kann die
Entstellung durch Operationen dauerhaft mit Sicherheit „behoben“ werden,
ist eine Entstellung i.S.v. § 224 StGB nicht gegeben. Die Entstellung
muss nicht immer sichtbar sein. Brandnarben am Oberkörper, bzw. wulstige
Narben in anderen Körperregionen, können durchaus auch als dauernde
Verunstaltungen angesehen werden.
BGH 2014: Ein Verletzter ist im Sinne des § 226 Abs. 1
Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt, wenn es durch die Tat
zu einer Verunstaltung seiner Gesamterscheinung gekommen ist, die in
ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr.
1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 343). Dies kann
grundsätzlich auch bei einzelnen besonders großen oder markanten Narben
ebenso wie bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion der
Fall sein. Allein der Umstand, dass eine Narbe deutlich sichtbar ist,
reicht dabei aber für die Annahme einer erheblichen Entstellung noch
nicht aus. Erst wenn im Einzelfall - etwa durch eine deutliche
Verzerrung der Proportionen des Gesichts - ein Grad an Verunstaltung
erreicht ist, der in einer Relation zu den anderen schweren Folgen im
Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht, kommt die Annahme einer erheblichen
Entstellung in Betracht.
BGH, Urteil vom 14.
August 2014 – 4 StR 163/14
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