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05 Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit

Bei diesem Tatbestandsmerkmal geht es um die Fortpflanzungsfähigkeit, sowohl um die männliche als auch um die weibliche Fortpflanzungsfähigkeit. Diese muss vor der Tat zumindest potentiell bestanden haben.

Das ist bei Kindern der Fall.

Es geht nicht um die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr.

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