04 Verlust des (gesamten) Gehörs
BGH 2010: Die Nebenklägerin
ist infolge der durch den Angeklagten ausgeführten Schläge auf dem
rechten Ohr taub geworden; auf dem linken Ohr besteht ein
Resthörvermögen von 5 %. Ohne Hörgerät nimmt sie „einen neben ihr
startenden Lastkraftwagen vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem
Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“; mit Hörgerät vermag
sie notwendig sehr lautes Sprechen nur zu verstehen, wenn sie zugleich
von den Lippen des Sprechenden ablesen kann, wobei das Risiko weiterer
Verschlechterung des Leidens besteht.
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