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01 Allgemeines

Bei einer schweren Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB handelt es sich um ein Verbrechen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn durch eine Körperverletzung bei der verletzten Person eine der folgenden schweren Schäden verursacht wurde:

  •  Verlust eines wichtigen Körpergliedes

  • Verlust des Sehvermögens auf mindestens einem Auge

  • Verlust des (gesamten) Gehörs

  • Verlust der Sprache

  • Verlust der Zeugungsfähigkeit

  • Erhebliche dauernde Entstellung

  • Verfall in Siechtum, Lähmung, Geisteskrankheit.

Bei der Straftat handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Das bedeutet, dass, allein des eingetretenen Erfolges wegen, eine Körperverletzung (Vergehen) zum Verbrechen wird (§ 18 StGB).

Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter die schwere Folge gewollt hat. Ausreichend ist, dass der Erfolg zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt für alle o.g. schweren Folgen.

Der Grundtatbestand der Körperverletzung iSv § 223 StGB muss jedoch vorsätzlich erfüllt sein.

Nach wohl h.M. ist auch der Versuch der Erfolgsqualifizierung strafbar.

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