01 Allgemeines
Bei einer schweren Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB handelt es
sich um ein Verbrechen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn durch eine
Körperverletzung bei der verletzten Person eine der folgenden schweren
Schäden verursacht wurde:
-
Verlust
eines wichtigen Körpergliedes
-
Verlust des
Sehvermögens auf mindestens einem Auge
-
Verlust des
(gesamten) Gehörs
-
Verlust der
Sprache
-
Verlust der
Zeugungsfähigkeit
-
Erhebliche
dauernde Entstellung
-
Verfall in
Siechtum, Lähmung, Geisteskrankheit.
Bei der Straftat handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.
Das bedeutet, dass, allein des eingetretenen Erfolges wegen, eine
Körperverletzung (Vergehen) zum Verbrechen wird (§ 18 StGB).
Es
kommt also nicht darauf an, ob der Täter die schwere Folge gewollt hat.
Ausreichend ist, dass der Erfolg zumindest fahrlässig herbeigeführt
wurde. Dies gilt für alle o.g. schweren Folgen.
Der
Grundtatbestand der Körperverletzung iSv § 223 StGB muss jedoch
vorsätzlich erfüllt sein.
Nach wohl h.M. ist auch der Versuch der
Erfolgsqualifizierung strafbar.
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