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07 Vorsatz

Hinsichtlich des Tätervorsatzes reicht es aus, wenn der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Das setzt voraus, dass sich sein Vorsatz auch darauf beziehen muss, dass die von ihm eingesetzten Mittel dazu geeignet sind, erhebliche, eventuell sogar darüber hinausgehende, aber nicht unbedingt lebensgefährliche Körperverletzungen herbeizuführen.

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bedeutet, dass der Täter den Schaden für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, er diesen aber nicht unbedingt herbeiführen will. Die möglichen Konsequenzen seines Handelns sind ihm also bewusst. Er handelt jedoch nicht bewusst vorsätzlich, also mit Absicht.

 Natürlich kann ein Täter auch absichtlich eine Körperverletzung begehen.

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