07 Vorsatz
Hinsichtlich des Tätervorsatzes reicht es aus, wenn der Täter zumindest
mit bedingtem Vorsatz handelt. Das setzt voraus, dass sich sein Vorsatz
auch darauf beziehen muss, dass die von ihm eingesetzten Mittel dazu
geeignet sind, erhebliche, eventuell sogar darüber hinausgehende, aber
nicht unbedingt lebensgefährliche Körperverletzungen herbeizuführen. Natürlich kann ein Täter auch absichtlich eine Körperverletzung begehen.
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