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06 Versuch

Der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ist strafbar (§ 224 Abs. 2 StGB). Eine versuchte gefährliche Körperverletzung ist gegeben, wenn der Täter mit einer in § 224 StGB genannten Begehungsart eine Körperverletzung begehen wollte, der beabsichtigte Erfolg jedoch nicht eingetreten ist.

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