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05 Eine das Leben gefährdende Behandlung

Eine das Leben gefährdende Behandlung ist jede Handlung, die geeignet ist, das Leben eines Menschen zu gefährden. Nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall das Leben wirklich gefährdet wird.

BGH 1996: Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt indessen nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist vielmehr nur, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als Körperverletzung zu berurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen.

BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 320/96

Als Beispiele kommen u.a. in Betracht:

  •  Starkes Würgen am Hals

  • Hinunterstoßen von Gerüsten, Gebäudeteilen, Abhängen, in Gruben u.a.

  • Hetzen eines scharfen Hundes auf einen Menschen

  • Vorsätzliches Anfahren mit Kraftfahrzeugen

  • Schlagen des Kopfes gegen Wände, Boden, Gegenstände etc.

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