04 Hinterlistiger Überfall
Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2020 wie
folgt:
BGH 2020:
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf
Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner
die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die
Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Es
muss also ein Überraschungsangriff beabsichtigt, die wahre Absicht
verdeckt und der Überfall gezielt in einer für das Opfer überraschenden
Weise durchgeführt werden. Hierfür genügen in der Regel das
Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder ein von
Heimlichkeit geprägtes Vorgehen. Das bloße Ausnutzen eines
Überraschungsmoments reicht dagegen nicht aus
BGH, Beschluss vom
15. Dezember 2020 - 3 StR 386/20
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