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03 Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges

Nach der Rechtsprechung des BGH beziehen sich beide Merkmale nur auf objektiv gefährliche Tatmittel, also auf Mittel, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Als Waffen gelten alle Gegenstände, die als Waffen hergestellt wurden, z.B. Schlagstöcke, Stilette, Würgegeräte, Totschläger, Schlagringe, Präzisionsschleudern, Brandsätze und Sprengmittel, alle geladenen bzw. einsatzbereiten Schusswaffen, an den Kopf gehaltene Schreckschuss- und Gaspistolen, nicht aber ungeladene Schusswaffen und Scheinwaffen.

Letztere kommen jedoch bei objektiv gefährlicher Art der Benutzung als gefährliche Werkzeuge in Betracht, ferner auch gefährlich eingesetzte Fahrzeuge, Werkzeuge, Baseballschläger, Knüppel, Zaunlatten Eisenstangen, Messer, Beile, beschuhter Fuß, Flaschen, Steine u.a.

Gefährliche Werkzeuge müssen gegen den Körper des Opfers eingesetzt werden. Das ist nicht der Fall, wenn das Opfer selbst in gefährlicher Weise gegen Gegenstände (etwa Wände, Maschinen, Fußboden, heißer Ofen) geschlagen wird.

BGH 1968: Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB sind nur solche Gegenstände, die durch, menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit einem Gebäude fest verbundene Wand ist kein Werkzeug in diesem Sinne.

BGH, Urteil vom 6. September 1968 - 4 StR 320/68

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