03 Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeuges
Nach der Rechtsprechung des BGH beziehen sich beide Merkmale nur auf
objektiv gefährliche Tatmittel, also auf Mittel, die nach ihrer
objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten
Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Als Waffen
gelten alle Gegenstände, die als Waffen hergestellt wurden, z.B.
Schlagstöcke, Stilette, Würgegeräte, Totschläger, Schlagringe,
Präzisionsschleudern, Brandsätze und Sprengmittel, alle geladenen bzw.
einsatzbereiten Schusswaffen, an den Kopf gehaltene Schreckschuss- und
Gaspistolen, nicht aber ungeladene Schusswaffen und Scheinwaffen.
Letztere kommen jedoch bei objektiv gefährlicher Art der Benutzung
als gefährliche Werkzeuge in Betracht, ferner auch gefährlich
eingesetzte Fahrzeuge, Werkzeuge, Baseballschläger, Knüppel, Zaunlatten
Eisenstangen, Messer, Beile, beschuhter Fuß, Flaschen, Steine u.a.
Gefährliche Werkzeuge müssen gegen den Körper des Opfers eingesetzt
werden. Das ist nicht der Fall, wenn das Opfer selbst in gefährlicher
Weise gegen Gegenstände (etwa Wände, Maschinen, Fußboden, heißer Ofen)
geschlagen wird.
BGH 1968:
Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB sind nur solche Gegenstände, die
durch, menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine
mit einem Gebäude fest verbundene Wand ist kein Werkzeug in diesem
Sinne.
BGH, Urteil vom 6. September 1968 - 4 StR
320/68
TOP
Fenster schließen
|