02 Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen
Allgemein ausgedrückt gelten als Gifte alle giftigen, ätzenden,
gesundheitsschädlichen und reizenden Stoffe und Zubereitungen (z.B. § 1
Giftverordnung NRW), die nach Einführen in den Körper eines anderen
gesundheitszerstörende Eigenschaften entfalten können.
Gleichgültig ist, ob die schädlichen Stoffe innerlich oder äußerlich
angewendet werden, ob sie also durch den Mund, durch Einspritzen,
Einatmenlassen oder Auftragen auf die Haut in den Körper eingeführt
werden.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die -
obwohl sie kein Gift sind - die Eigenschaft haben, die Gesundheit eines
Menschen i.S.v. § 223 StGB zu schädigen. z.B. Schlucken lassen von Glas,
Nägeln, kochendem Wasser, ferner auch Infizieren mit Bakterien und Viren
(Aids).
Da eine Körperverletzung (Grundtatbestand) bereits
gegeben ist, wenn das körperliche Wohlbefinden mehr als lediglich
unerheblich beeinträchtigt wurde, erfüllt unter diesen Gegebenheiten
auch die Verabfolgung von Abführ-, Brech- oder Schlafmitteln den
Tatbestand von § 224 StGB.
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