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01 Allgemeines

Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB setzt voraus, dass eine Körperverletzung (§ 223 StGB) auf folgende Weise begangen wird:

  •  Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

  • Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

  • Mittels eines hinterlistigen Überfalls

  • Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

  • Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Die Tat ist ein Vergehen und wird von Amts wegen verfolgt.

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