01 Allgemeines
Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB setzt voraus,
dass eine Körperverletzung (§ 223 StGB) auf folgende Weise begangen
wird:
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Durch
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
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Mittels einer
Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
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Mittels eines
hinterlistigen Überfalls
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Mit einem
anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
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Mittels einer
das Leben gefährdenden Behandlung.
Die Tat ist ein Vergehen und wird von Amts wegen verfolgt.
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