07 Versuch
Gemäß § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar; der
Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist.
Eine vorsätzliche Körperverletzung iSv § 223 StGB
ist ein Vergehen.
Da § 223 StGB ausdrücklich die Strafbarkeit des
Versuchs anordnet, ist der Versuch einer Körperverletzung nach § 223
StGB strafbar.
Ein Versuch gegeben, wenn der Täter nach seiner
Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt.
TOP
Fenster schließen
|