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07 Versuch

Gemäß § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar; der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

Eine vorsätzliche Körperverletzung iSv § 223 StGB ist ein Vergehen.

Da § 223 StGB ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuchs anordnet, ist der Versuch einer Körperverletzung nach § 223 StGB strafbar.

Ein Versuch gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

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