06 Vorsatz
Der subjektive Tatbestand der Körperverletzung verlangt zumindest
bedingten Vorsatz.
BGH 2019:
Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden
sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich
erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf deren Ausbleiben
vertraut, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt
des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in
Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung
abfindet.
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 442/18
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