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06 Vorsatz

Der subjektive Tatbestand der Körperverletzung verlangt zumindest bedingten Vorsatz.

BGH 2019: Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf deren Ausbleiben vertraut, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.

BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 442/18

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