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05 Rechtswidrigkeit

Wegen einer Körperverletzung kann nur bestraft werden, wenn der Tatbestand rechtswidrig verwirklicht wurde. Eine Körperverletzung ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift.

Als Rechtfertigungsgründe kommen in Betracht:

  • Notwehr (§ 32 StGB)

  • Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

  • Verteidigender Notstand (§ 228 BGB)

  • Erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB)

  • Selbsthilferechte des Besitzers (§§ 858 ff BGB)

  • Züchtigungsrechte der Eltern

  • Einwilligung in eine Körperverletzung

  • Rechtmäßige Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei.

Züchtigungsrecht: Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 BGB). Andererseits umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind u.a. zu erziehen und zu beaufsichtigen.

Einwilligung: Eine Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich erklärt werden. Damit eine ausdrücklich erklärte Einwilligung in eine Körperverletzung rechtmäßig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Einwilligungsfähigkeit: Eine bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit ist nicht gefordert. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es auf die Urteilskraft der Betroffenen an.

BGH 2018: Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind. Dass einem zehn bzw. zwölf Jahre alten Kind das demnach erforderliche Urteilsvermögen in Bezug auf vom Täter nicht vollständig kontrollierbare und damit zumindest abstrakt lebensgefährliche Würgehandlungen fehlt, liegt regelmäßig auf der Hand. Es kann daher offenbleiben, ob Einwilligungsfähigkeit in Bezug auf geringer wiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit auch unterhalb der Altersgrenze von 14 Jahren gegeben sein kann.

BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17

In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1953 heißt es:

BGH 1953: Eine rechtswirksame Einwilligung liegt nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte. Die erforderliche Urteilskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit gegeben ist.

BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52

Verfügungsberechtigung: Man kann nur in die Beeinträchtigung von Rechtsgütern wirksam einwilligen, über die man allein verfügungsberechtigt ist.

Freiwilligkeit: Gültig und wirksam ist eine Einwilligung nur, wenn sie völlig freiwillig erteilt wird und der Verletzte die Folgen der Einwilligung übersieht.

Vorherige Einwilligung: Eine Einwilligung rechtfertigt nur, wenn sie vor Beginn der Beeinträchtigung erklärt wird.

Mutmaßliche Einwilligung: Ausnahmsweise kann mutmaßliche (konkludent erklärte) Einwilligung angenommen werden, wenn nach den Gesamtumständen und der Verkehrsüblichkeit vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass der Rechtsinhaber in ein bestimmtes Verhalten eingewilligt hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre.

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