05 Rechtswidrigkeit
Wegen einer Körperverletzung kann nur bestraft werden, wenn der
Tatbestand rechtswidrig verwirklicht wurde. Eine Körperverletzung ist
nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
Als Rechtfertigungsgründe kommen in Betracht:
-
Notwehr
(§ 32 StGB)
-
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
-
Verteidigender
Notstand (§ 228 BGB)
-
Erlaubte
Selbsthilfe (§ 229 BGB)
-
Selbsthilferechte des Besitzers (§§ 858 ff BGB)
-
Züchtigungsrechte der Eltern
-
Einwilligung in
eine Körperverletzung
-
Rechtmäßige
Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei.
Züchtigungsrecht: Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder
ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische
Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631
BGB). Andererseits umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht
und das Recht, das Kind u.a. zu erziehen und zu beaufsichtigen.
Einwilligung: Eine Einwilligung muss grundsätzlich
ausdrücklich erklärt werden. Damit eine ausdrücklich erklärte
Einwilligung in eine Körperverletzung rechtmäßig ist, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
Einwilligungsfähigkeit:
Eine bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit ist nicht gefordert. Nach
der Rechtsprechung des BGH kommt es auf die Urteilskraft der Betroffenen
an.
BGH 2018:
Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife
imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten
Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso
strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist
und je schwerer seine Folgen abzusehen sind. Dass einem zehn bzw. zwölf
Jahre alten Kind das demnach erforderliche Urteilsvermögen in Bezug auf
vom Täter nicht vollständig kontrollierbare und damit zumindest abstrakt
lebensgefährliche Würgehandlungen fehlt, liegt regelmäßig auf der Hand.
Es kann daher offenbleiben, ob Einwilligungsfähigkeit in Bezug auf
geringer wiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit
auch unterhalb der Altersgrenze von 14 Jahren gegeben sein kann.
BGH, Beschluss vom
9. Januar 2018 – 5 StR 541/17
In
einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1953 heißt es:
BGH 1953: Eine
rechtswirksame Einwilligung liegt nur vor, wenn der Einwilligende eine
zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte. Die
erforderliche Urteilskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch
wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit
gegeben ist.
BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR
373/52
Verfügungsberechtigung: Man kann
nur in die Beeinträchtigung von Rechtsgütern wirksam einwilligen, über
die man allein verfügungsberechtigt ist.
Freiwilligkeit:
Gültig und wirksam ist eine Einwilligung nur, wenn sie völlig freiwillig
erteilt wird und der Verletzte die Folgen der Einwilligung übersieht.
Vorherige Einwilligung: Eine Einwilligung
rechtfertigt nur, wenn sie vor Beginn der Beeinträchtigung erklärt wird.
Mutmaßliche Einwilligung: Ausnahmsweise kann
mutmaßliche (konkludent erklärte) Einwilligung angenommen werden, wenn
nach den Gesamtumständen und der Verkehrsüblichkeit vernünftigerweise
davon ausgegangen werden darf, dass der Rechtsinhaber in ein bestimmtes
Verhalten eingewilligt hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre.
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