04 Erheblichkeit und deren Grenzen
Eine körperliche Misshandlung oder gar eine Gesundheitsschädigung im
Sinne von § 223 StGB setzt, wenn auch nur vorübergehend, den Eintritt
eines krankhaften körperlich objektivierbaren Zustands voraus. Dabei
muss die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mehr als nur
unerheblich sein.
In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal einer
Gesundheitsbeschädigung heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem
Jahr 2022 wie folgt:
OLG Hamm
2022: Unter einer Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB ist
das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen.
Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche
Integrität hinausgehen. Regelmäßig ist eine bloße Rötung noch keine
Gesundheitsbeschädigung.
Die körperliche
Misshandlung i.S.v. § 223 StGB ist ein übles, unangemessenes Behandeln,
das das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht
unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus. Es darf sich aber nicht
nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Die Beurteilung der
Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven
Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und
richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden
Beeinträchtigung.
OLG Hamm, Beschluss
vom 21.04.2022 - 5 RVs 42/22
Diese Ausführungen lassen
sich auch analog auf das Tatbestandsmerkmal einer „körperlichen
Misshandlung“ übertragen.
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