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04 Erheblichkeit und deren Grenzen

Eine körperliche Misshandlung oder gar eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 StGB setzt, wenn auch nur vorübergehend, den Eintritt eines krankhaften körperlich objektivierbaren Zustands voraus. Dabei muss die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mehr als nur unerheblich sein.

In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal einer Gesundheitsbeschädigung heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2022 wie folgt:

OLG Hamm 2022: Unter einer Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen. Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen. Regelmäßig ist eine bloße Rötung noch keine Gesundheitsbeschädigung.

Die körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 StGB ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus. Es darf sich aber nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2022 - 5 RVs 42/22

Diese Ausführungen lassen sich auch analog auf das Tatbestandsmerkmal einer „körperlichen Misshandlung“ übertragen.

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