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02 Körperliche Misshandlung

Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2012 wie folgt:

BGH 2012: Eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB ist eine üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt. Das körperliche Wohlempfinden kann nicht allein durch psychische Reaktionen beeinträchtigt werden (...), so dass das Hervorrufen von Angst nicht als Taterfolg im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ausreicht. Bedrohungs- oder Einschüchterungshandlungen dürfen sich hinsichtlich der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht nur auf das seelische Gleichgewicht auswirken, sondern sie müssen auch die körperliche Verfassung des Opfers betreffen (...). Auch dies muss im Urteil festgestellt sein.

BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12

Von einer körperlichen Misshandlung kann in der Regel ausgegangen werden:

  •  Wenn einem anderen z.B. durch Schlagen, Boxen, Treten, Kneifen, Stoßen, Würgen oder auf andere Art und Weise Schmerzen zugefügt werden

  • Wenn bei einem anderen Ekelgefühle hervorgerufen oder gesteigert werden

  • Lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens sind keine Körperverletzungen:
    - leichte Druckstellen am Oberarm
    - kleinere Rempler oder
    - ein leichter Stoß vor die Brust etc.
    - Befindlichkeitsstörungen.

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