01 Allgemeines
Den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wer einen anderen
körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (§ 223 StGB).
§ 223 StGB (Körperverletzung) ist Grundtatbestand der
Körperverletzungsdelikte der nachfolgend aufgeführten
Körperverletzungsdelikte:
-
§ 224
StGB (Gefährliche Körperverletzung)
-
§ 226 StGB
(Schwere Körperverletzung)
-
§ 227 StGB
(Körperverletzung mit Todesfolge)
Folglich ist immer erst § 223 StGB nachzuweisen, bevor die zusätzlichen
objektiven Merkmale der oben aufgeführten Straftatbestände geprüft
werden können.
Bezüglich folgender Delikte ist § 223 StGB
(Körperverletzung) kein Grundtatbestand:
Eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB).
Wer durch
Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229
StGB).
Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige
Körperverletzung sind Vergehen.
Beide Delikte werden nur auf
Antrag des Antragsberechtigten verfolgt, es sei denn, dass die
Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Es
handelt sich also um ein relatives Antragsdelikt (§ 230 StGB).
Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (§ 77 StGB).
TOP
Fenster schließen
|