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01 Allgemeines

Den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (§ 223 StGB).

§ 223 StGB (Körperverletzung) ist Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte der nachfolgend aufgeführten Körperverletzungsdelikte:

  •  § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung)

  • § 226 StGB (Schwere Körperverletzung)

  • § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)

Folglich ist immer erst § 223 StGB nachzuweisen, bevor die zusätzlichen objektiven Merkmale der oben aufgeführten Straftatbestände geprüft werden können.

Bezüglich folgender Delikte ist § 223 StGB (Körperverletzung) kein Grundtatbestand:

  • § 225 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener)

  • §  231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)

Eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB).

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB).

Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Körperverletzung sind Vergehen.

Beide Delikte werden nur auf Antrag des Antragsberechtigten verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Es handelt sich also um ein relatives Antragsdelikt (§ 230 StGB).

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (§ 77 StGB).

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