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14 Einlieferung in eine Gewahrsamszelle

Soll eine verhaftete oder vorläufig festgenommene Person dem Richter vorgeführt werden, ist sie in der Regel zuvor vorübergehend in das Polizeigewahrsam einzuliefern. Das Polizeigewahrsam ist keine Vollzugsanstalt, jedoch handelt es sich um gesicherte Räume, in denen vorübergehend Personen verwahrt werden können, deren Festnahme, Verhaftung oder Gewahrsamnahme angeordnet worden ist.

Gewahrsamsfähigkeit: In eine Gewahrsamszelle dürfen grundsätzlich nur Personen eingeliefert werden, die gewahrsamsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Wird die Gewahrsamsfähigkeit bestätigt, darf die Person eingeliefert werden. Wird die Gewahrsamsfähigkeit nicht bestätigt, darf die Person nur eingeliefert werden, wenn im Gewahrsam eine ärztliche Betreuung, etwa durch einen Polizeiarzt, erfolgen kann. Ist auch das nicht möglich, muss notfalls die Person in ein Krankenhaus eingewiesen und dort von der Polizei bewacht werden, bis die Justiz die Person übernimmt.

Eingelieferte Personen sind regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrollzeiten sind zu dokumentieren.

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