14 Einlieferung in eine Gewahrsamszelle
Soll eine verhaftete oder vorläufig festgenommene Person dem Richter
vorgeführt werden, ist sie in der Regel zuvor vorübergehend in das
Polizeigewahrsam einzuliefern. Das Polizeigewahrsam ist keine
Vollzugsanstalt, jedoch handelt es sich um gesicherte Räume, in denen
vorübergehend Personen verwahrt werden können, deren Festnahme,
Verhaftung oder Gewahrsamnahme angeordnet worden ist.
Gewahrsamsfähigkeit: In eine Gewahrsamszelle dürfen grundsätzlich nur
Personen eingeliefert werden, die gewahrsamsfähig sind. Bestehen Zweifel
an der Gewahrsamsfähigkeit, ist eine ärztliche Untersuchung zu
veranlassen. Wird die Gewahrsamsfähigkeit bestätigt, darf die Person
eingeliefert werden. Wird die Gewahrsamsfähigkeit nicht bestätigt, darf
die Person nur eingeliefert werden, wenn im Gewahrsam eine ärztliche
Betreuung, etwa durch einen Polizeiarzt, erfolgen kann. Ist auch das
nicht möglich, muss notfalls die Person in ein Krankenhaus eingewiesen
und dort von der Polizei bewacht werden, bis die Justiz die Person
übernimmt.
Eingelieferte Personen sind regelmäßig zu
kontrollieren. Die Kontrollzeiten sind zu dokumentieren.
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