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13 Benachrichtigungsrecht

Der Festgenommene hat das Recht, dass unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt wird, siehe § 114b StPO (Belehrung des verhafteten Beschuldigten). Das setzt aber voraus, dass die Polizei die Identität des Festgenommenen kennt und dazu in der Lage ist, einen Angehörigen benachrichtigen zu können, oder aber von dem Festgenommenen eine Person benannt wird, die benachrichtigt werden soll.

Das Recht, selber Angehörige oder Vertrauenspersonen zu benachrichtigen entfällt, wenn diese Personen ebenfalls Straftaten verdächtig sind und der Zweck der Untersuchung gefährdet würde. In solchen Fällen übernimmt die Polizei die Benachrichtigung geeigneter Personen.

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