13 Benachrichtigungsrecht
Der Festgenommene hat das Recht, dass unverzüglich ein Angehöriger oder
eine Person seines Vertrauens benachrichtigt wird, siehe § 114b StPO
(Belehrung des verhafteten Beschuldigten). Das setzt aber voraus, dass
die Polizei die Identität des Festgenommenen kennt und dazu in der Lage
ist, einen Angehörigen benachrichtigen zu können, oder aber von dem
Festgenommenen eine Person benannt wird, die benachrichtigt werden soll.
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