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12 Belehrung durch die Polizei

Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme ist der Beschuldigte zu belehren. Die Belehrungspflicht folgt aus § 163a Abs. 4 StPO (Vernehmung im Ermittlungsverfahren).

Danach ist der Beschuldigte bei der ersten Vernehmung zu belehren. Als Vernehmung gelten Befragungen zur Person und zur Sache.

Dies gilt auch für zielgerichtete Befragungen vor Ort im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme. Wird der Beschuldigte zielgerichtet zur Tat, anderen Beteiligten und/oder zu seiner Person befragt, ist er zuvor über folgende Umstände zu belehren:

  •  Zur Last gelegte Tat

  • Aussageverweigerungsrecht

  • Recht auf Verteidiger

  • Recht, entlastende Beweiserhebungen beantragen zu können.

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