12 Belehrung durch die Polizei
Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme ist der Beschuldigte zu
belehren. Die Belehrungspflicht folgt aus § 163a Abs. 4 StPO (Vernehmung
im Ermittlungsverfahren).
Danach ist der Beschuldigte bei der
ersten Vernehmung zu belehren. Als Vernehmung gelten Befragungen zur
Person und zur Sache.
Dies gilt auch für zielgerichtete
Befragungen vor Ort im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme.
Wird der Beschuldigte zielgerichtet zur Tat, anderen Beteiligten
und/oder zu seiner Person befragt, ist er zuvor über folgende Umstände
zu belehren:
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