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11 Richterliche Aufgabe

Wird eine Person einem Richter vorgeführt, ist es dessen Aufgabe, über die Zulässigkeit und die Fortdauer des Freiheitsentzuges im Sinne von Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG zu entscheiden.

Art 104 Abs. 2 GG
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.

Richterliche Aufgabe ist es nicht, darüber zu befinden, ob die Person zurecht von der Polizei vorläufig festgenommen wurde. Vielmehr ist es richterliche Aufgabe, die Voraussetzungen zu prüfen, ob die vorgeführte Person:

  •  Weiterhin festgehalten werden darf oder

  • Zu entlassen ist.

In der Regel wird ein Richter die vorgeführte Person auf der Grundlage von § 115 StPO (Vorführung vor den zuständigen Richter) vernehmen.

Wird U-Haft angeordnet, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe zu belehren.

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