11 Richterliche Aufgabe
Wird eine Person einem Richter vorgeführt, ist es dessen Aufgabe, über
die Zulässigkeit und die Fortdauer des Freiheitsentzuges im Sinne von
Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG zu entscheiden.
Art 104 Abs. 2 GG
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Richterliche Aufgabe ist es nicht, darüber zu befinden, ob die Person
zurecht von der Polizei vorläufig festgenommen wurde. Vielmehr ist es
richterliche Aufgabe, die Voraussetzungen zu prüfen, ob die vorgeführte
Person:
In der Regel wird ein Richter die vorgeführte Person auf der Grundlage
von § 115 StPO (Vorführung vor den zuständigen Richter) vernehmen.
Wird U-Haft angeordnet, so ist der Beschuldigte über das Recht der
Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe zu belehren.
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