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10 Richtervorführung wann?

Wird eine Person von der Polizei vorläufig festgenommen, so ist sie unverzüglich einem Richter vorzuführen. Eine von der Polizei angeordnete Freiheitsentziehung ist spätestens am Tag nach der Festnahme zu beenden, wenn die Person bis dahin nicht einem Richter vorgeführt worden sein sollte.

Diesbezüglich ist der Wortlaut des § 128 StPO (Weiteres Verfahren) eindeutig.

§ 128 StPO (Vorführung bei vorläufiger Festnahme)
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

Diese Höchstdauer einer von der Polizei angeordneten Freiheitsentziehung gilt jedoch nur für vorläufige Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO.

Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO darf, weil die Vorschrift auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) verweist, nur so lange dauern, wie das im § 163c StPO (Festhalten zur Identitätsfeststellung) geregelt ist: maximal 12 Stunden.

Kann die Identität einer Person in 12 Stunden nicht festgestellt werden, dann ist diese Person erkennungsdienstlich zu behandeln. Wenn das in 12 Stunden nicht möglich ist, dann ergibt sich die dafür erforderliche Festhaltezeit dann aus § 81b StPO (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten).

Unabhängig davon führt die Polizei eine Person erst dann einem Richter vor, wenn sie dazu in der Lage ist, einen Haftgrund nachvollziehbar begründen zu können.

Unverzüglich im Sinne von § 128 StPO (Weiteres Verfahren) bedeutet insoweit nicht: sofort.

Die gesetzlich zugelassene maximale Frist (bis zum Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme) darf jedoch nicht überschritten werden. Auch sollte es nicht zum Regelfall werden, dass die Vorführung sich an der Einhaltung dieser „maximalen Festhaltezeit“ orientiert.

Mit anderen Worten: Eine Person ist einem Richter vorzuführen, wenn die Polizei dazu in der Lage ist, die dafür erforderlichen Haftgründe begründen zu können. Sobald die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls aus polizeilicher Sicht gegeben sind, ist auf jeden Fall mit dem zuständigen Richter ein Termin abzusprechen, an dem die Richtervorführung stattfindet.

Insoweit hängt die Zeit bis zur Vorführung vor den gesetzlichen Richter auch von den terminlichen Besonderheiten des zuständigen Richters ab.

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