10 Richtervorführung wann?
Wird eine Person von der Polizei vorläufig festgenommen, so ist sie
unverzüglich einem Richter vorzuführen. Eine von der Polizei angeordnete
Freiheitsentziehung ist spätestens am Tag nach der Festnahme zu beenden,
wenn die Person bis dahin nicht einem Richter vorgeführt worden sein
sollte.
Diesbezüglich ist der Wortlaut des § 128 StPO (Weiteres
Verfahren) eindeutig.
§ 128
StPO (Vorführung bei vorläufiger Festnahme)
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht
wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach
der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er
festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den
Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die
Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen
Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt
entsprechend.
Diese Höchstdauer einer
von der Polizei angeordneten Freiheitsentziehung gilt jedoch nur für
vorläufige Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO.
Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO darf,
weil die Vorschrift auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) verweist,
nur so lange dauern, wie das im § 163c StPO (Festhalten zur
Identitätsfeststellung) geregelt ist: maximal 12 Stunden.
Kann
die Identität einer Person in 12 Stunden nicht festgestellt werden, dann
ist diese Person erkennungsdienstlich zu behandeln. Wenn das in 12
Stunden nicht möglich ist, dann ergibt sich die dafür erforderliche
Festhaltezeit dann aus § 81b StPO (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei
dem Beschuldigten).
Unabhängig davon führt die Polizei eine
Person erst dann einem Richter vor, wenn sie dazu in der Lage ist, einen
Haftgrund nachvollziehbar begründen zu können.
Unverzüglich im Sinne von § 128 StPO (Weiteres Verfahren) bedeutet
insoweit nicht: sofort.
Die gesetzlich zugelassene maximale Frist
(bis zum Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme) darf jedoch
nicht überschritten werden. Auch sollte es nicht zum Regelfall werden,
dass die Vorführung sich an der Einhaltung dieser „maximalen
Festhaltezeit“ orientiert.
Mit anderen Worten:
Eine Person ist einem Richter vorzuführen, wenn die Polizei dazu in der
Lage ist, die dafür erforderlichen Haftgründe begründen zu können.
Sobald die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls aus
polizeilicher Sicht gegeben sind, ist auf jeden Fall mit dem zuständigen
Richter ein Termin abzusprechen, an dem die Richtervorführung
stattfindet.
Insoweit hängt die Zeit bis zur Vorführung vor den
gesetzlichen Richter auch von den terminlichen Besonderheiten des
zuständigen Richters ab.
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