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09 Festhalten oder freilassen?

Eine ohne richterlichen Beschluss vorgenommene vorläufige Festnahme durch einen Polizeibeamten ist rechtswidrig, wenn weder die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 noch die von § 127 Abs. 2 StPO greifen.

Wurde ein Tatverdächtiger auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen, ist nach der Prüfung der Haftgründe die Person zu entlassen, wenn ein Haftgrund nicht begründet werden kann.

Sind die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegeben, ist eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO dann in eine nach § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln.

SK-StPO: Die Beamten des Polizeidienstes dürfen einen Verdächtigen, den sie nach § 127 Abs. 1 oder Abs. 2 festgenommen haben oder der ihnen zugeführt wurde, nur in den Grenzen ihrer Amtspflichten wieder auf freien Fuß setzen, also insbesondere dann, wenn die Festnahme-Gründe nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Verhältnismäßigkeit verletzt ist.

SK-StPO II - Paeffgen, § 127, Rn. 34

Grundsatz: Eine vorläufige Festnahme geschieht grundsätzlich in der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Richtervorführung gegeben sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Richter einen Haftbefehl erlassen wird. Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass damit nicht zu rechnen ist, ist damit der Grund des Festhaltens entfallen.

Die Person ist dann auf freien Fuß zu setzen.

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