09 Festhalten oder freilassen?
Eine ohne richterlichen Beschluss vorgenommene vorläufige Festnahme
durch einen Polizeibeamten ist rechtswidrig, wenn weder die
Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 noch die von § 127 Abs. 2 StPO greifen.
Wurde ein Tatverdächtiger auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO
vorläufig festgenommen, ist nach der Prüfung der Haftgründe die Person
zu entlassen, wenn ein Haftgrund nicht begründet werden kann.
Sind die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegeben, ist eine
vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO dann in
eine nach § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln.
SK-StPO: Die Beamten des
Polizeidienstes dürfen einen Verdächtigen, den sie nach § 127 Abs. 1
oder Abs. 2 festgenommen haben oder der ihnen zugeführt wurde, nur in
den Grenzen ihrer Amtspflichten wieder auf freien Fuß setzen, also
insbesondere dann, wenn die Festnahme-Gründe nicht oder nicht mehr
gegeben sind oder die Verhältnismäßigkeit verletzt ist.
SK-StPO II -
Paeffgen, § 127, Rn. 34
Grundsatz: Eine
vorläufige Festnahme geschieht grundsätzlich in der Annahme, dass die
Voraussetzungen für eine Richtervorführung gegeben sind und mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein
Richter einen Haftbefehl erlassen wird. Stellt sich im Laufe der
Ermittlungen heraus, dass damit nicht zu rechnen ist, ist damit der
Grund des Festhaltens entfallen.
Die Person ist dann auf freien Fuß zu setzen.
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