08 Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Entscheidung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dadurch die Verzögerung der
Festnahme zu gefährden.
Gemeint sind Fälle, in denen Personen
nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, denn diese
Personen können auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO (oder § 163b
StPO) so lange vorläufig festgenommen werden, bis sich herausstellt, ob
ein Haftgrund gegeben ist oder nicht. Im Übrigen muss in solchen Fällen
auch sofort gehandelt werden, so dass „Gefahr im Verzug“ ebenfalls
gegeben ist, denn auch während der Geschäftszeiten der Gerichte ist in
der Regel nicht sofort, etwa auf Anruf, eine richterliche Entscheidung
zu erreichen.
Ob die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug gegeben sind, hängt somit im
besonderen Maße von den jeweiligen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der
Anordnung einer vorläufigen Festnahme ab.
Sind diese
Voraussetzungen nicht gegeben, dann ist es meist ohne Gefährdung des
Maßnahmenerfolges möglich, zuvor einen richterlichen Haftbefehl zu
erwirken.
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