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08 Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dadurch die Verzögerung der Festnahme zu gefährden.

Gemeint sind Fälle, in denen Personen nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, denn diese Personen können auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO (oder § 163b StPO) so lange vorläufig festgenommen werden, bis sich herausstellt, ob ein Haftgrund gegeben ist oder nicht. Im Übrigen muss in solchen Fällen auch sofort gehandelt werden, so dass „Gefahr im Verzug“ ebenfalls gegeben ist, denn auch während der Geschäftszeiten der Gerichte ist in der Regel nicht sofort, etwa auf Anruf, eine richterliche Entscheidung zu erreichen.

Ob die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug gegeben sind, hängt somit im besonderen Maße von den jeweiligen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anordnung einer vorläufigen Festnahme ab.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann ist es meist ohne Gefährdung des Maßnahmenerfolges möglich, zuvor einen richterlichen Haftbefehl zu erwirken.

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