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		07 Polizei und § 127 Abs. 2 StPO 
		Gemäß § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) sind Polizeibeamte auch 
		dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn folgende Voraussetzungen 
		erfüllt sind: 
		sind gegeben.
 § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) erweitert 
		das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der Staatsanwaltschaft 
		und der Polizei. Bei dem anordnenden Polizeibeamten braucht es sich 
		nicht um eine Ermittlungsperson der StA zu handeln.
 
 In der Praxis 
		ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm, 
		denn in allen Fällen, in denen von der Polizei ein Haftgrund 
		nachvollziehbar begründet werden kann, ist ein auf § 127 Abs. 1 StPO 
		gestütztes Festhalten (vorläufige Festnahme) sofort in eine vorläufige 
		Festnahme im Sinne von § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln.
 
 § 
		127 Abs. 2 als Sofortmaßnahme: Eine vorläufige Festnahme auf 
		der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO als Sofortmaßnahme vor Ort dürfte 
		eher die Ausnahme sein, denn in solchen Fällen wird es sich um Anlässe 
		handeln, in denen gegen eine tatverdächtige Person bereits ermittelt 
		wird und sich im Rahmen dieser Ermittlungen Erkenntnisse ergeben haben, 
		die ausreichen, einen Haftgrund begründen zu können.
 
 Das 
		bedeutet, dass aufgrund von (meist längeren) Ermittlungen der Polizei 
		sowohl der Name als auch die Anschrift des Beschuldigten sowie dessen 
		berufliches Umfeld, seine Lebenssituation und andere Besonderheiten 
		bekannt sind, die benötigt werden, um einen Haftgrund gemäß § 112 StPO 
		(Voraussetzung der U-Haft; Haftgründe) begründen zu können.
 
 Verdichten sich der Tatverdacht gegen diese Person so weit, dass von 
		einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann, dann kommt bei 
		Gefahr im Verzug eine vorläufige Festnahme durch die Polizei auch auf 
		der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO als zu treffende Sofortmaßnahme in 
		Betracht. Solche Fälle sind aber selten.
 
 Merke: 
		Bei planbaren vorläufigen Festnahmen ist vor der Festnahme immer 
		(grundsätzlich) ein richterlicher Beschluss (Haftbefehl) zu erwirken.
 
		
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