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07 Polizei und § 127 Abs. 2 StPO

Gemäß § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) sind Polizeibeamte auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  •  Gefahr im Verzuge und

  • Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls (§ 112 StPO)

sind gegeben.

§ 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) erweitert das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Bei dem anordnenden Polizeibeamten braucht es sich nicht um eine Ermittlungsperson der StA zu handeln.

In der Praxis ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm, denn in allen Fällen, in denen von der Polizei ein Haftgrund nachvollziehbar begründet werden kann, ist ein auf § 127 Abs. 1 StPO gestütztes Festhalten (vorläufige Festnahme) sofort in eine vorläufige Festnahme im Sinne von § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln.

§ 127 Abs. 2 als Sofortmaßnahme: Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO als Sofortmaßnahme vor Ort dürfte eher die Ausnahme sein, denn in solchen Fällen wird es sich um Anlässe handeln, in denen gegen eine tatverdächtige Person bereits ermittelt wird und sich im Rahmen dieser Ermittlungen Erkenntnisse ergeben haben, die ausreichen, einen Haftgrund begründen zu können.

Das bedeutet, dass aufgrund von (meist längeren) Ermittlungen der Polizei sowohl der Name als auch die Anschrift des Beschuldigten sowie dessen berufliches Umfeld, seine Lebenssituation und andere Besonderheiten bekannt sind, die benötigt werden, um einen Haftgrund gemäß § 112 StPO (Voraussetzung der U-Haft; Haftgründe) begründen zu können.

Verdichten sich der Tatverdacht gegen diese Person so weit, dass von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann, dann kommt bei Gefahr im Verzug eine vorläufige Festnahme durch die Polizei auch auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO als zu treffende Sofortmaßnahme in Betracht. Solche Fälle sind aber selten.

Merke: Bei planbaren vorläufigen Festnahmen ist vor der Festnahme immer (grundsätzlich) ein richterlicher Beschluss (Haftbefehl) zu erwirken.

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