07 Polizei und § 127 Abs. 2 StPO
Gemäß § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) sind Polizeibeamte auch
dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
sind gegeben.
§ 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) erweitert
das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der Staatsanwaltschaft
und der Polizei. Bei dem anordnenden Polizeibeamten braucht es sich
nicht um eine Ermittlungsperson der StA zu handeln.
In der Praxis
ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm,
denn in allen Fällen, in denen von der Polizei ein Haftgrund
nachvollziehbar begründet werden kann, ist ein auf § 127 Abs. 1 StPO
gestütztes Festhalten (vorläufige Festnahme) sofort in eine vorläufige
Festnahme im Sinne von § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln.
§
127 Abs. 2 als Sofortmaßnahme: Eine vorläufige Festnahme auf
der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO als Sofortmaßnahme vor Ort dürfte
eher die Ausnahme sein, denn in solchen Fällen wird es sich um Anlässe
handeln, in denen gegen eine tatverdächtige Person bereits ermittelt
wird und sich im Rahmen dieser Ermittlungen Erkenntnisse ergeben haben,
die ausreichen, einen Haftgrund begründen zu können.
Das
bedeutet, dass aufgrund von (meist längeren) Ermittlungen der Polizei
sowohl der Name als auch die Anschrift des Beschuldigten sowie dessen
berufliches Umfeld, seine Lebenssituation und andere Besonderheiten
bekannt sind, die benötigt werden, um einen Haftgrund gemäß § 112 StPO
(Voraussetzung der U-Haft; Haftgründe) begründen zu können.
Verdichten sich der Tatverdacht gegen diese Person so weit, dass von
einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann, dann kommt bei
Gefahr im Verzug eine vorläufige Festnahme durch die Polizei auch auf
der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO als zu treffende Sofortmaßnahme in
Betracht. Solche Fälle sind aber selten.
Merke:
Bei planbaren vorläufigen Festnahmen ist vor der Festnahme immer
(grundsätzlich) ein richterlicher Beschluss (Haftbefehl) zu erwirken.
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