06 Mindermeinung Eine Mindermeinung geht davon aus, dass auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO die Polizei eine Person nicht vorläufig festnehmen kann, weil ausweislich des Gesetzestextes der Polizei das Recht zusteht, die Identität des Tatverdächtigen auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) feststellen zu können und das dafür erforderliche Festhalten sich unmittelbar aus § 163b StPO ergibt. Diese einengende Sichtweise führt zu Begründungsproblemen, zumindest dann, wenn:
Dennoch: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die
Rechtmäßigkeit des Verbringens einer Person zur Prüfung von Haftgründen
zu rechtfertigen. Hier wird der einfache und der von der h.M. bevorzugte
Weg gewählt, der darin besteht, die Festhaltezeit zur Prüfung der
Haftgründe auf § 127 Abs. 1 StPO und auf den dort benannten
Festhaltegrund des „Fluchtverdachts“ zu stützen. Die Überzeugendere ist die der herrschenden Meinung: § 127 Abs. 1 StPO. |