Rodorf.de
ABC

06 Mindermeinung

Eine Mindermeinung geht davon aus, dass auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO die Polizei eine Person nicht vorläufig festnehmen kann, weil ausweislich des Gesetzestextes der Polizei das Recht zusteht, die Identität des Tatverdächtigen auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) feststellen zu können und das dafür erforderliche Festhalten sich unmittelbar aus § 163b StPO ergibt.

Diese einengende Sichtweise führt zu Begründungsproblemen, zumindest dann, wenn:

  •  Der Tatverdächtige bekannt ist

  • Sich mit einem gültigen Personalausweis ausweist

  • Seine Identität zweifelsfrei feststeht.

Dennoch: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit des Verbringens einer Person zur Prüfung von Haftgründen zu rechtfertigen. Hier wird der einfache und der von der h.M. bevorzugte Weg gewählt, der darin besteht, die Festhaltezeit zur Prüfung der Haftgründe auf § 127 Abs. 1 StPO und auf den dort benannten Festhaltegrund des „Fluchtverdachts“ zu stützen.

Aus polizeilicher Sicht ist es weder zielführend noch notwendig, sich mit juristischer Akribie mit den Fragen auseinanderzusetzen, deren Ziel sowieso nur darin besteht, Recht haben zu wollen.

Fazit: Aus polizeilicher Sicht geht es ausschließlich darum, eine Rechtfertigung für die Dauer des Festhaltens begründen zu können, die erforderlich ist, um in Ruhe prüfen zu können, ob die Voraussetzungen eines Haftgrundes gegeben sind. Die beiden oben aufgezeigten Lösungswege führen beide zur vertretbaren Lösungen.

In beiden Fällen bedarf es dafür auch keiner richterlichen Anordnung.

Die Überzeugendere ist die der herrschenden Meinung: § 127 Abs. 1 StPO.

TOP 

Fenster schließen