05 Festnahmegründe § 127 Abs. 1 StPO
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person
gemäß § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) nur dann vorläufig
festgenommen werden, wenn ein Festnahmegrund besteht.
Fluchtverdacht: Für die Begründung von „Fluchtverdacht“
reicht die Annahme aus, dass nach den jeweiligen Erkenntnissen der
jeweils vorgefundenen Situation unter Berücksichtigung allgemeiner
Erfahrungen vernünftigerweise mit der Annahme zu rechnen ist, der
Betroffene werde sich seiner Verantwortung durch Flucht entziehen, wenn
er nicht festgehalten wird. Die Entscheidung, ob eine Person auf der
Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden kann, ist
eine Ad-hoc-Entscheidung, so dass im Zusammenhang mit der Begründung von
Fluchtverdacht subjektive Annahmen ausreichen müssen, um Fluchtverdacht
begründen zu können. Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach den Umständen
des Einzelfalls vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Täter sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Das ist
nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter sich lediglich vom Tatort
entfernt. |