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05 Festnahmegründe § 127 Abs. 1 StPO

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person gemäß § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) nur dann vorläufig festgenommen werden, wenn ein Festnahmegrund besteht.

Festnahmegründe iSv § 127 Abs. 1 StPO sind:

  •  Fluchtverdacht oder

  • Identität steht nicht fest.

Fluchtverdacht: Für die Begründung von „Fluchtverdacht“ reicht die Annahme aus, dass nach den jeweiligen Erkenntnissen der jeweils vorgefundenen Situation unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise mit der Annahme zu rechnen ist, der Betroffene werde sich seiner Verantwortung durch Flucht entziehen, wenn er nicht festgehalten wird. Die Entscheidung, ob eine Person auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden kann, ist eine Ad-hoc-Entscheidung, so dass im Zusammenhang mit der Begründung von Fluchtverdacht subjektive Annahmen ausreichen müssen, um Fluchtverdacht begründen zu können. Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Täter sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter sich lediglich vom Tatort entfernt.

Das ist sein gutes Recht.

Fluchtverdacht besteht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Täter sich möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde.

Tatsachen, tatsächliche Anhaltspunkte oder gar beweisbare Umstände werden zur Begründung von Fluchtverdacht nicht verlangt.

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