03 Betreffen auf frischer Tat
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer
rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen
unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Eine Tat iSv § 127 Abs.
1 StPO ist gegeben:
-
Wenn der
Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm
verwirklicht hat (vollendetes Delikt) oder
-
Wenn der Täter
unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw.
dabei ist, den Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).
Ein Versuch rechtfertigt eine vorläufige Festnahme aber nur dann, wenn
der Versuch strafbar ist.
Wird ein Tatverdächtiger von der
Polizei bei der Begehung eines strafbaren Deliktes betroffen, hängt die
weitere Vorgehensweise von den nachfolgend skizzierten Umständen ab.
-
Falls die
Identität der Person nicht bekannt ist, kann der Tatverdächtige zum
Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO zur
Dienststelle verbracht werden, wenn vor Ort die
Identitätsfeststellung nicht durchgeführt werden kann.
-
Ist die
Identität bereits vor Ort bekannt, kann § 163 b Abs. 1 StPO die
Mitnahme nicht mehr rechtfertigen.
Der Tatverdächtige darf dann aber gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig
festgenommen werden, wenn ein Festnahmegrund (Fluchtverdacht) besteht.
Die vorläufige Festnahme kann dann bis zu 12 Stunden auf § 127 Abs. 1
StPO gestützt werden, wenn von Fluchtverdacht ausgegangen werden kann.
Die Dauer des Festhaltens ergibt sich im Zusammenhang mit
vorläufigen Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO
(Vorläufige Festnahme), nicht aus § 128 StPO (Weiteres Verfahren),
sondern aus § 163c StPO (Festhalten zur Identitätsfeststellung).
Das bedeutet, dass für die Prüfung eines Haftgrundes der Polizei
anlässlich von vorläufigen Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 1
StPO maximal 12 Zeitstunden zur Verfügung stehen.
§ 128 StPO
(Weiteres Verfahren) greift nur dann, wenn der Betroffene auf der
Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) festgehalten
wird.
TOP
Fenster schließen
|