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03 Betreffen auf frischer Tat

Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Eine Tat iSv § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben:

  •  Wenn der Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm verwirklicht hat (vollendetes Delikt) oder

  • Wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw. dabei ist, den Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).

Ein Versuch rechtfertigt eine vorläufige Festnahme aber nur dann, wenn der Versuch strafbar ist.

Wird ein Tatverdächtiger von der Polizei bei der Begehung eines strafbaren Deliktes betroffen, hängt die weitere Vorgehensweise von den nachfolgend skizzierten Umständen ab.

  • Falls die Identität der Person nicht bekannt ist, kann der Tatverdächtige zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO zur Dienststelle verbracht werden, wenn vor Ort die Identitätsfeststellung nicht durchgeführt werden kann.

  • Ist die Identität bereits vor Ort bekannt, kann § 163 b Abs. 1 StPO die Mitnahme nicht mehr rechtfertigen.

Der Tatverdächtige darf dann aber gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden, wenn ein Festnahmegrund (Fluchtverdacht) besteht. Die vorläufige Festnahme kann dann bis zu 12 Stunden auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden, wenn von Fluchtverdacht ausgegangen werden kann.

Die Dauer des Festhaltens ergibt sich im Zusammenhang mit vorläufigen Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme), nicht aus § 128 StPO (Weiteres Verfahren), sondern aus § 163c StPO (Festhalten zur Identitätsfeststellung).

Das bedeutet, dass für die Prüfung eines Haftgrundes der Polizei anlässlich von vorläufigen Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO maximal 12 Zeitstunden zur Verfügung stehen.

§ 128 StPO (Weiteres Verfahren) greift nur dann, wenn der Betroffene auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) festgehalten wird.

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