01 Allgemeines
Eine vorläufige Festnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in das Recht
auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Maßgebliche Befugnis für
diese freiheitsentziehende Maßnahme zum Zweck der Strafverfolgung ist
der § 127 StPO (Vorläufige Festnahme).
Wird eine Person von der
Polizei „vorläufig festgenommen“ geschieht dies grundsätzlich immer in
der Absicht, die Person einem Richter vorzuführen, damit dieser die
Person in U-Haft nehmen kann.
Die Befugnis zur vorläufigen
Festnahme besteht aus zwei Teilen:
Teil 1 § 127 Abs. 1
StPO
Bei dieser Regelung handelt es sich um einen
allgemeinen Rechtfertigungsgrund, der von einem „jedermann“ in Anspruch
genommen werden kann, wenn dieser „jedermann“ eine Person auf frischer
Tat betrifft oder verfolgt und die festgehaltene Person der Flucht
verdächtig ist oder die Identität dieser Person nicht sofort
festgestellt werden kann.
Unter diesen Voraussetzungen kann ein
„jedermann“ eine Person jedoch nur so lange festhalten, bis die Polizei
eingetroffen ist oder die Person der Polizei übergeben wurde, damit die
Polizei alle weiteren erforderlich werdenden Maßnahmen treffen kann.
„Jedermann“ im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO ist auch die
Polizei.
Teil 2 § 127 Abs. 2 StPO
Dieser Absatz regelt die vorläufige Festnahme durch die Polizei bei
Gefahr im Verzug. Die Befugnis greift aber nur dann, wenn ein Haftgrund
gegeben ist, den es zu begründen und mit überzeugenden Fakten zu
hinterlegen ist.
Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der vorläufigen
Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO die Polizei dazu in
der Lage sein muss, einen solchen Haftgrund begründen zu können.
Das ist anlässlich zu treffender Sofortmaßnahmen in den weitaus meisten
Fällen nicht der Fall.
Daraus ist zu schließen, dass von der
Polizei vorläufig festgenommene Personen so lange auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 1 StPO festgehalten werden können, bis ein Haftgrund
nachvollziehbar begründet werden kann, denn nur dann ist damit zu
rechnen, dass ein Richter Untersuchungshaft anordnen wird.
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