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01 Allgemeines

Eine vorläufige Festnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Maßgebliche Befugnis für diese freiheitsentziehende Maßnahme zum Zweck der Strafverfolgung ist der § 127 StPO (Vorläufige Festnahme).

Wird eine Person von der Polizei „vorläufig festgenommen“ geschieht dies grundsätzlich immer in der Absicht, die Person einem Richter vorzuführen, damit dieser die Person in U-Haft nehmen kann.

Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme besteht aus zwei Teilen:

Teil 1
§ 127 Abs. 1 StPO


Bei dieser Regelung handelt es sich um einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund, der von einem „jedermann“ in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser „jedermann“ eine Person auf frischer Tat betrifft oder verfolgt und die festgehaltene Person der Flucht verdächtig ist oder die Identität dieser Person nicht sofort festgestellt werden kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein „jedermann“ eine Person jedoch nur so lange festhalten, bis die Polizei eingetroffen ist oder die Person der Polizei übergeben wurde, damit die Polizei alle weiteren erforderlich werdenden Maßnahmen treffen kann.

„Jedermann“ im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO ist auch die Polizei.

Teil 2
§ 127 Abs. 2 StPO


Dieser Absatz regelt die vorläufige Festnahme durch die Polizei bei Gefahr im Verzug. Die Befugnis greift aber nur dann, wenn ein Haftgrund gegeben ist, den es zu begründen und mit überzeugenden Fakten zu hinterlegen ist.

Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO die Polizei dazu in der Lage sein muss, einen solchen Haftgrund begründen zu können.

Das ist anlässlich zu treffender Sofortmaßnahmen in den weitaus meisten Fällen nicht der Fall.

Daraus ist zu schließen, dass von der Polizei vorläufig festgenommene Personen so lange auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO festgehalten werden können, bis ein Haftgrund nachvollziehbar begründet werden kann, denn nur dann ist damit zu rechnen, dass ein Richter Untersuchungshaft anordnen wird.

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