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06 OLG Hamm zur Wiederholungsgefahr

In einem Beschluss aus dem Jahr 2010 hat sich das OLG zur Wiederholungsgefahr wie folgt positioniert:

OLG Hamm 2010: Der Haftgrund nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO verlangt, dass durch die wiederholt begangene Anlasstat die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt wird und dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art besteht, wobei bei einer bereits erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung die durch diese Verurteilung erkannte Strafe in der Regel für die Prüfung der Straferwartung als maßgebend anzusehen ist.

Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drucksache VI/3248, S. 4) ist zu § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeführt, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe in den Fällen der Nr. 2 mehr als ein Jahr betragen müsse und dass damit zugleich die Anwendbarkeit der Vorschrift in den Fällen ausgeschlossen werde, in denen eine Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könne.

§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfasst mit seiner 2. Alternative, wonach der dringende Tatverdacht einer wiederholten Begehung einer Katalogtat erforderlich ist, gerade eine Fallgestaltung, bei der in der Regel die Bildung einer Gesamtstrafe zu erfolgen hat, da eine wiederholte Begehung einer Katalogtat das Vorliegen von zumindest zwei Straftaten voraussetzt.

Für den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss (...). Erforderlich sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen (...). Es muss sich um solche Taten handeln, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen (...). Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens.

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - III WS 161/10

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