06 OLG Hamm zur Wiederholungsgefahr
In einem Beschluss aus dem Jahr 2010 hat sich das OLG zur
Wiederholungsgefahr wie folgt positioniert:
OLG Hamm 2010: Der Haftgrund
nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO verlangt, dass durch die wiederholt
begangene Anlasstat die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt wird
und dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Begehung weiterer
erheblicher Straftaten gleicher Art besteht, wobei bei einer bereits
erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung die durch diese
Verurteilung erkannte Strafe in der Regel für die Prüfung der
Straferwartung als maßgebend anzusehen ist.
Auch in der
amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drucksache VI/3248, S. 4) ist zu § 112a
Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeführt, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe in
den Fällen der Nr. 2 mehr als ein Jahr betragen müsse und dass damit
zugleich die Anwendbarkeit der Vorschrift in den Fällen ausgeschlossen
werde, in denen eine Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden
könne.
§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfasst mit seiner
2. Alternative, wonach der dringende Tatverdacht einer wiederholten
Begehung einer Katalogtat erforderlich ist, gerade eine Fallgestaltung,
bei der in der Regel die Bildung einer Gesamtstrafe zu erfolgen hat, da
eine wiederholte Begehung einer Katalogtat das Vorliegen von zumindest
zwei Straftaten voraussetzt.
Für den Haftgrund
des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte
bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer
wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad
grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss (...). Erforderlich
sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und
Unrechtsgehalt aufweisen (...). Es muss sich um solche Taten handeln,
die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen
(...). Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang
des jeweils angerichteten Schadens.
OLG Hamm, Beschluss
vom 01.04.2010 - III WS 161/10
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