05 Freibeweis
Die Beweisführung der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte vor der
rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art
begehen oder die Straftat fortsetzen werde, geschieht in Form des
Freibeweises. Darunter wird ein Beweisverfahren verstanden, das ohne
Bindung an das förmliche Beweisverfahren (Strengbeweis) alle
Erkenntnisquellen ausschöpfen kann, die zur Verfügung stehen und die
dazu geeignet sind, eine beweisbedürftige Tatsache begründen zu können.
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