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05 Freibeweis

Die Beweisführung der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte vor der rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, geschieht in Form des Freibeweises. Darunter wird ein Beweisverfahren verstanden, das ohne Bindung an das förmliche Beweisverfahren (Strengbeweis) alle Erkenntnisquellen ausschöpfen kann, die zur Verfügung stehen und die dazu geeignet sind, eine beweisbedürftige Tatsache begründen zu können.

Auch ein Freibeweis lässt es nicht zu, Behauptungen aufzustellen, die nicht glaubhaft belegt werden können.

Freibeweis: Diese Form der Beweisführung bezieht sich auf Tatsachen, die nicht die Schuld- oder Straffrage betreffen. Insoweit sind alle Beweismittel zulässig. Es besteht auch keine Bindung an die Regelungen der StPO, die das Beweisverfahren betreffen (§§ 244 - 256 StPO).

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