Rodorf.de
ABC

04 Gefahrenprognose

Die Prognose einer Wiederholungsgefahr, also die Annahme, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat, der er dringend verdächtig ist, weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen, muss sich auf eine hohe Wahrscheinlichkeit stützen können.

Diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefahr ist durch bestimmte Tatsachen zu belegen.

Die in diesem Zusammenhang zu erstellende und zu begründende Prognose muss nachvollziehbar sein und belegen, dass die Gefahr der Tatwiederholung tastsächlich besteht (verdichtete Wahrscheinlichkeit).

Die Beweisführung dieser Wahrscheinlichkeit ist im Freibeweis zu erbringen.

TOP 

Fenster schließen