04 Gefahrenprognose
Die Prognose einer Wiederholungsgefahr, also die Annahme, der
Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat, der er
dringend verdächtig ist, weitere erhebliche Straftaten gleicher Art
begehen oder die Straftat fortsetzen, muss sich auf eine hohe
Wahrscheinlichkeit stützen können.
Diese mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefahr ist durch bestimmte Tatsachen zu
belegen.
Die in diesem Zusammenhang zu erstellende und zu
begründende Prognose muss nachvollziehbar sein und belegen, dass die
Gefahr der Tatwiederholung tastsächlich besteht (verdichtete
Wahrscheinlichkeit).
Die Beweisführung dieser Wahrscheinlichkeit
ist im Freibeweis zu erbringen.
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