Rodorf.de
ABC

03 Begründung der Wiederholungsgefahr

Um Wiederholungsgefahr begründen zu können, sind die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerkmale nachzuweisen:

  • Wiederholt und fortgesetzt

  • Wchwerwiegende Straftat

  • Tatsachen im Hinblick auf die zu erstellende Gefahrenprognose

  • Haft ist zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich

  • Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist zu erwarten.

Hinweis: Die im § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgeführten Straftaten brauchen weder wiederholt noch fortgesetzt begangen worden zu sein. Schon eine einmalige Verfehlung kann, jedenfalls bei erwachsenen Tätern, auf schwere Persönlichkeitsmängel hinweisen, die weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen.

Diese Rechtsauffassung entspricht der herrschenden Meinung.

TOP 

Fenster schließen