03 Begründung der Wiederholungsgefahr Um Wiederholungsgefahr begründen zu können, sind die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerkmale nachzuweisen:
Hinweis: Die im § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgeführten
Straftaten brauchen weder wiederholt noch fortgesetzt begangen worden zu
sein. Schon eine einmalige Verfehlung kann, jedenfalls bei erwachsenen
Tätern, auf schwere Persönlichkeitsmängel hinweisen, die weitere Taten
ähnlicher Art befürchten lassen.
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